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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts

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Hintergrund des Falls
Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts durch die Beklagte (eine Gemeinde) in Bezug auf ein Grundstück, das er und ein weiterer Käufer im März 2019 für 778.120 EUR von den Beigeladenen erworben haben. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 011a „B. S.“ und in unmittelbarer Nähe des alten Rathauses, das bislang das türkische Generalkonsulat beherbergte.
Begründung der Gemeinde für das Vorkaufsrecht
Direkt zum Urteil: Az.: 7 A 2644/20 springen.

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Um eine städtebauliche Neuordnung und Aufwertung des betreffenden Gebiets zu ermöglichen, beschloss der Rat der Beklagten im Mai 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans 011c „B. S.“ und den Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Dieses Vorkaufsrecht sollte insbesondere dazu dienen, das Grundstück des ehemaligen Rathauses einer hochwertigen und der Lage angepassten Nutzung zuzuführen und kerngebietstypische Nutzungen zu vermeiden.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 7 A 2644/20) entschied in seinem Urteil vom 27.01.2022, dass die Klage abgewiesen wird. Somit bestätigte das Gericht die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 2644/20 – Urteil vom 27.01.2022

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten […]


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