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Verkehrsunfall: Schätzung der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

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AG Hamburg, Az.: 644 C 188/06, Urteil vom 18.09.2006

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 733,46 (i.W. siebenhundertdreiunddreißig 46/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 59,15 (i.W. neunundfünfzig 15/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.3.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind; diese sind von dem Kläger alleine zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.3.2005 in V. auf Höhe der E. zwischen dem Fahrzeug des Zedenten, Herrn F., der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw ereignete und für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig aufzukommen hat.

Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Der Beklagte mietete zwischen dem 14. und dem 30.3.2005 ein Ersatzfahrzeug der Marke A.. Hierfür wurde ihm von dem Kläger ein Betrag von EUR 1.593,84 inklusive Mehrwertsteuer gemäß Schreiben vom 4.4.2005 in Rechnung gestellt. In der Rechnung heißt es: „ Mietwagen vom 14.3.-30.3.2005 P.. FZG. 1, 00 …“. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.). Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Mietwagenkosten sicherung[…]


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