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Verkehrsunfall: Schätzung der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

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AG Hamburg, Az.: 644 C 188/06, Urteil vom 18.09.2006 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 733,46 (i.W. siebenhundertdreiunddreißig 46/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.5.2005 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 59,15 (i.W. neunundfünfzig 15/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.3.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind; diese sind von dem Kläger alleine zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.3.2005 in V. auf Höhe der E. zwischen dem Fahrzeug des Zedenten, Herrn F., der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw ereignete und für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig aufzukommen hat. Der Beklagte mietete zwischen dem 14. und dem 30.3.2005 ein Ersatzfahrzeug der Marke A.. Hierfür wurde ihm von dem Kläger ein Betrag von EUR 1.593,84 inklusive Mehrwertsteuer gemäß Schreiben vom 4.4.2005 in Rechnung gestellt. In der Rechnung heißt es: „ Mietwagen vom 14.3.-30.3.2005 P.. FZG. 1, 00 …“. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.). Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Mietwagenkosten sicherungshalber an den Kläger ab. Die Beklagte erstattete für die Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von EUR 701,00. Mit Schreiben vom 12.5.2005 lehnte die Beklagte eine weitergehende Regulierung ab; wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.). Das Fahrzeug des Zedenten wird in dem Schwacke-Mietpreis-Spiegel in der Kategorie 5 geführt. Das von dem Geschädigten angemietete Fahrzeug wird in der Kategorie 4 geführt. Mit seiner ursprünglich vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte erhobenen und durch Beschluss vom 4.4.2006 an das erkennende Gericht verwiesenen Klage macht der Kläger die restlichen Mietwagenkosten sowie den nicht anrechenbaren Teil der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten geltend; letztere berechnet der Kläger wie folgt: 0,65 Gebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG EUR 42,25 außergerichtliche Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG EUR 16,90 zzgl. 16 % Mehrwertsteuer EUR 9,46 EUR 68,61 Der Kläger behauptet, er nehme für die unfallbedingte Anmietung von Ersatzfahrzeugen keinen anderen Tarif, insbesondere biete er keinen Unfallersatz- oder ähnlich bezeichneten Tarif an. Er meint, die Beklagte müsse auch die restlichen Mietwagenkosten ersetzen. Bei der Mietwagenrechnung sei keinesfalls übersetzt bzw. erhöht abgerechnet worden (Beweis: Sachverständigengutachten)….


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