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Erbschaftsausschlagung – Beginn der Ausschlagungsfrist bei abgerissenen Familienbanden

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Erbschaft wirksam ausgeschlagen: Land Niedersachsen bleibt Erbe
In einem aktuellen Fall hat das OLG Celle entschieden, dass das Land Niedersachsen Erbe bleibt, da die Kinder des Erblassers die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben. Das Gericht bestätigte damit die rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts.

Direkt zum Urteil: Az.: 6 W 188/21 springen.

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Erbschaft fristgemäß ausgeschlagen
Die beteiligten Kinder des am 10. September 2020 verstorbenen Erblassers hatten die Erbschaft jeweils mit notarieller Erklärung ausgeschlagen. Beide gaben an, seit über 20 Jahren keinen Kontakt zum Erblasser gehabt und von seinem Tod erst durch das Schreiben der Stadt H. erfahren zu haben. Sie waren davon ausgegangen, dass es ein Testament gebe, in dem die Lebensgefährtin des Erblassers als Erbin eingesetzt worden sei. Das Gericht stellte fest, dass die Ausschlagungen fristgemäß erfolgten.
Keine Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund
Die sechswöchige Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 1 BGB) hatte nicht begonnen, da die beteiligten Kinder keine Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung hatten. Die Abwesenheit eines Kontakts zum Erblasser seit über 20 Jahren und die Annahme eines Testaments, das die Lebensgefährtin als Erbin einsetzt, waren nicht unbegründet. Daher hatte die Ausschlagungsfrist noch nicht begonnen.

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Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 6 W 188/21 – Beschluss vom 07.02.2022

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beteiligten zu 1 und 2 die notwendigen Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe
Die Beschwerde, mit der das beteiligte Land sich gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts wendet, ist unbegründet.

Der Senat kann nicht feststellen, dass andere Erben als das Land Niedersachsen vorhanden sind, nämlich die Beteiligten zu 1 und 2 als Kinder des am 10. September 2020 verstorbenen Erblassers. Die rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben, ist zutreffend.

1.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben d[…]


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