Kollision auf Privatparkplatz: Schadenersatzforderung abgewiesen
In einem Berufungsverfahren entschied das OLG Schleswig (Az.: 7 U 170/22) am 20.02.2023 gegen die Schadenersatzforderung des Klägers infolge einer Kollision auf einem Privatparkplatz. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von 8.844,63 €.
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Ursprüngliche Klage und Beweisaufnahme
Der Kläger behauptete, dass die Zeugin S1 mit ihrem bei der Beklagten versicherten Pkw Renault Megane beim Ausparken gegen sein Fahrzeug, einen Mercedes-Benz E-Klasse, gekommen und an der linken Fahrerseite entlang geschrammt sei. Die Beklagte vermutete jedoch einen manipulierten Unfall. Das Landgericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugin S1.
Landgerichtsurteil und Berufungsverfahren
Das Landgericht wies die Klage am 15.09.2022 ab, da dem Kläger der Beweis eines Verkehrsunfalls im Rechtssinne nicht gelang. Der Sachverständige stellte fest, dass das Schadensbild unvereinbar mit dem von der Zeugin S1 geschilderten Unfallhergang sei. Im Berufungsverfahren hielt der Kläger die Feststellungen des Sachverständigen für unzureichend und beantragte die Einholung eines Obergutachtens sowie die Vernehmung weiterer Zeugen. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung.
Abweisung der Berufung
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15.09.2022 wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte. Der Senat ist überzeugt, dass der Vorfall vom 21.10.2020 auf dem Privatparkplatz manipuliert wurde. Eine Überzeugungsbildung setzt nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit.
Manipulation und Indizien
Der Senat stützt seine Überzeugung auf gewichtige Indizien für eine Manipulation, wie das Unfallhergang, die Art der Schäden, die beteiligten Fahrzeuge, fehlende Kompatibilität und die persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Aussagen der Zeugin S1 sind nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen H1 vereinbar. Schließlich sprechen auch weitere Umstände für eine Manipulation, wie die Unfallkonstellation auf Parkplätzen und die Art der Fahrzeuge.
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