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Geschäftsunfähigkeit bei Aphasie

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Erbschaftsstreit: Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit im Fokus
In einem komplexen Erbschaftsstreit zwischen den Kindern des verstorbenen Herrn A (Erblasser) und seiner ersten Ehefrau sowie der Beteiligten zu 2, einer späteren Ehefrau, sind die Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit der Beteiligten entscheidend. Der Fall betrifft ein gemeinschaftliches Testament, welches widerrufen wurde, sowie ein später erstelltes, handschriftliches Testament.

Direkt zum Urteil: Az.: 20 W 268/21 springen.

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Das gemeinschaftliche Testament und die Ehe
Der Erblasser und seine erste Ehefrau erstellten 1992 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder als Erben des Letztversterbenden bestimmten. Die Ehe wurde 1997 geschieden. 1998 heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 2.
Widerruf und handschriftliches Testament
Im Mai 2019 widerrief der Erblasser das gemeinschaftliche Testament und beauftragte die Notarin, die Zustellung an die Beteiligte zu 2 zu veranlassen. Kurz darauf soll er ein handschriftliches Testament verfasst haben, welches seine leiblichen Kinder als Erben einsetzte. Der Erblasser verstarb im Juni 2019.
Beweisaufnahme und Entscheidung des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht prüfte die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 und die Testierfähigkeit des Erblassers. Schließlich wies das Gericht den Erbscheinsantrag der leiblichen Kinder zurück und erklärte das handschriftliche Testament für unwirksam, da der Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament von 2004 an eine anderweitige Verfügung gehindert gewesen sei.

Das Nachlassgericht hat entschieden, dass die Beteiligte zu 2 zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments am 24.05.2019 geschäftsunfähig war. Der Sachverständige bestätigte, dass sie aufgrund ihrer Aphasie weder in deutscher noch in polnischer Sprache adäquat Sprache verstehen oder Wörter und Sätze produzieren konnte und keine komplexen Zusammenhänge und Willenserklärungen erfassen konnte. Der Umstand, dass Mitarbeiter einer Bank trotz der offenkundigen Kommunikationsstörungen ihre Geschäftsfähigkeit nicht in Zweifel gezogen hatten, ändert laut Gericht nichts an der Entscheidung. Das Nachlassgericht hat auch die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der die Entscheidung aufgrund der Befangenheit des Sachverständigen anfocht, abgelehnt.

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