Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmung eines Ehegatten zur Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Köln – Az.: 2 Wx 393/18 – Beschluss vom 03.12.2018

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.09.2018 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Köln vom 12.09.2018, F-3xx8-9, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in den Grundbüchern des im Rubrum bezeichneten und des im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von F in Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitzes (Parallelsache 2 Wx 401/18) zu je ½-Anteil als Eigentümer eingetragen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind verheiratet und leben getrennt. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Durch notarielle Urkunde vom 21.08.2018 – UR.Nr. 136/18 des Notars Dr. X in G (Bl. 80 ff. d.A.) – hat der Beteiligte zu 2) seinen ½-Anteil an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die M Immobilienprojektentwicklung, Unternehmensberatung und Verwaltungs-GmbH verkauft und zur Sicherung dieses Anspruchs die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Käuferin bewilligt. Durch weitere notarielle Urkunde vom 21.08.2018 – UR.Nr. 137/18 des Notars Dr. X in G (Bl. 77 ff. d. Grundakte des Amtsgerichts Köln zu Blatt 5xx4) – hat der Beteiligte zu 2) der M Immobilienprojektentwicklung, Unternehmensberatung und Verwaltungs-GmbH ein Kaufangebot bezüglich seines ½-Anteils an dem im Grundbuch des Amtsgericht Köln Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitz unterbreitet und zur Sicherung ebenfalls die Eintragung einer Vormerkung bewilligt.

Am 27.08.2018 hat das Grundbuchamt zugunsten der M Immobilienprojektentwicklung, Unternehmensberatung und Verwaltungs-GmbH Eigentumsübertragungsvormerkungen in den Grundbüchern des im Rubrum bezeichneten und des in Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitzes eingetragen.

Mit Schreiben vom 03.09.2018 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, in den Grundbüchern des im Rubrum bezeichneten und des in Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitzes Widersprüche gegen die Eigentumsübertragungsvormerkungen einzutragen und die Vormerkungen zu löschen (Bl. 101 f. d.A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beteiligte zu 2) habe sich in den notariellen Urkunden vom 21.08.2018 ohne ihre Zustimmung zu Verfügungen über sein wesentliches Vermögen verpflichtet. Die Verträge seien daher gem. § 1365 BGB unwirksam. Der Käuferin seien die Vermögensverhältnisse des Beteiligten zu 2) bekannt gewesen. Zudem liege ein Scheingeschäft vor.

Durch Beschluss vom 12.09.2018 hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Eintragung[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv