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VOB-Vertrag – mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung

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LG Traunstein – Az.: 8 O 3451/15 – Urteil vom 26.07.2016

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.429,56 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2015, 15,00 € vorgerichtliche Mahnkosten, 1.358,86 € vorgerichtliche Inkassokosten sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 € zu bezahlen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei 27 %, die Beklagte trägt 73 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 43.009,71 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von Restwerklohn für erbrachte Bauleistungen aus einer Schlussrechnung.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit Bauvertrag vom 01.04.2014 am Bauvorhaben „Aufstockung Wohngebäude Dachauer Straße 33 in München“ mit der Durchführung von Baumeisterarbeiten. Grundlage war das Angebot der Klägerin vom 17.02.2014 sowie Leistungsverzeichnis vom 13.02.2014 (vgl. Anlagen K 1 und K 2). Von den Parteien wurde die VOB/B und C wirksam einbezogen.

Im Verlauf der Arbeiten erstellte die Klägerin noch ein Nachtragsangebot, für das sie ebenfalls den Zuschlag erhielt.

Die Leistungen wurden seitens der Klägerin zwischen Juli 2014 und März 2015 erbracht.

Die Klägerin hat der Beklagten Abschlagsrechnungen in Rechnung gestellt und schließlich mit Rechnung vom 17.03.2015 (Anlage K 3) schlussgerechnet. Die Schlussrechnung ist der Beklagten am 19.03.2015 zugegangen. Rechnerisch unstreitig sind aufgrund geleisteter Abschlagszahlungen davon noch 36.695,35 € offen. Davon sind zwischen den Parteien unstreitig 1.185,64 € wegen eines Bauvorhabens Kreuzkopfstraße 2 abzuziehen, so dass sich rechnerisch noch eine Forderung in Höhe von 35.509,71 € ergibt, die die Klagepartei mit der Klage geltend macht.

Die Beklagte hat im Hinblick auf die Schlussrechnung ein Rechnungsprüfungsprotokoll erstellt (Anlage B 02), wobei sie im Ergebnis auf eine Überzahlung von 42.802,52 € kommt. Darin enthalten ist u.a. ein Abzug in Höhe von 31.261,98 € aus Schadensersatz aus Verzug. Im Rechnungsprüfungsprotokoll ist unten vermerkt: „Die Prüfung erfolgte vorbehaltlich der weiteren Prüfung bzw. Freigabe durch die Bauleitung!“. Auf Seite 13 der Schlussrechnung ist vermerkt unter einer handschriftlichen Nettosumme von 131.602,94 €: „Vorbehaltlich der endgültigen Prüfung der Bauleitung!“. Auf Seit[…]


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