Verkehrsunfall: Kläger fordert Schadensersatz
In diesem Fall geht es um einen Verkehrsunfall, der sich am 14. Dezember 2018 ereignete. Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz wegen des entstandenen Schadens an seinem Audi Q5, den er selbst fuhr. Die Beklagtenseite besteht aus der Fahrerin und Halterin des Seat Leon sowie deren Haftpflichtversicherer.
Das Unfallgeschehen ist umstritten. Der Kläger behauptet, dass er wegen eines entgegenkommenden LKW nach rechts ausgewichen ist, als das Beklagtenfahrzeug aus der Grundstücksausfahrt kam und in die Beifahrerseite seines Fahrzeugs fuhr. Die Beklagten behaupten, dass der Kläger zu weit nach rechts gelenkt hat und deshalb gegen ihr stehendes Fahrzeug gestreift ist.
Der Kläger fordert Schadensersatz in Höhe von 6.634,51 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro. Darüber hinaus fordert er die Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 785,40 Euro. Die Beklagtenseite beantragt die Klageabweisung und gibt an, dass der Unfall allein vom Kläger verursacht wurde. Außerdem seien die Kosten übersetzt und der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
In der mündlichen Verhandlung wurden Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Parteien erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1) den Unfall durch eine grobe Pflichtverletzung ganz überwiegend schuldhaft verursacht hat. Das Klägerfahrzeug befand sich auf der Fahrbahn und hat keinen Verkehrsregelverstoß begangen. Die einfache Betriebsgefahr tritt hinter den schuldhaften Verkehrsregelverstoß der Beklagten zurück. Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Netto-Reparaturkosten in Höhe von 3.733,78 Euro, sowie weitere Ansprüche in Höhe von 1.565,40 Euro.
Das Gericht stellte fest, dass die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt, die eine gleichwertige Reparaturqualität anbietet, statt in einer markengebundenen Fachwerkstatt, durchgeführt werden kann, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die Beklagtenseite hat ausreichend dargelegt, dass die von ihr benannte Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit anbietet und zudem für den Kläger mühelos und[…]