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Verkehrsunfall – Kosten für die Reinigung eines unfallbeschädigten Kfz

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Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Reinigungskosten zulässig
In einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall wurde entschieden, dass der Kläger von der Beklagten einen Schadensersatz in Höhe von 62,47 € für die Reinigung seines Fahrzeugs erhalten kann.
Haftung und Streitpunkt
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Streit betrifft die Reinigungskosten in Höhe von 62,47 €, die der Kläger für die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs zahlen musste. Die Beklagte wendet ein, dass die Reinigungskosten unüblich und bereits in den Vorbereitungsarbeiten des Lackierbetriebs enthalten seien.
Rechtliche Grundlagen
Nach den §§ 249ff. BGB kann der Geschädigte vollständige Wiederherstellung des Zustands verlangen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Dabei sind die Kosten, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen angemessen erscheinen, erstattungsfähig. Der Geschädigte muss zudem den Schaden nach Möglichkeit mindern (§ 254 Abs. 2 BGB).
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht befand, dass die Reinigungskosten erforderlich waren und adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht wurden. Da nicht alle Werkstätten solche Reinigungen kostenlos durchführen, war es für den Kläger nicht erkennbar, dass die bezahlte Vergütung unüblich ist. Das Gericht hielt den aufgewendeten Betrag von 52,50 € netto für angemessen.
Zinsentscheidung und Kostenentscheidung
Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB, da der Beklagte sich seit dem 10.10.2015 in Verzug befindet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Beklagte unterlegen ist.

Urteil im Volltext
AG Rastatt – Az.: 16 C 279/15 – Urteil vom 01.03.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.10.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 07.01.2016 auf 63,48 €, ab dann auf 62,47 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

1.

Dem Kläger steht ein Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von 62,47 € gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB zu. Der Kläger hat nach dem Unfallereignis in Gag[…]


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