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WEG – Änderung geltender Verteilungsschlüssel

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LG Hamburg – Az.: 318 S 13/18 – Urteil vom 23.01.2019

In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 für Recht:

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 30.01.2018, Az. 980a C 3/16 WEG, werden zurückgewiesen.

2. Aus Gründen der Klarstellung werden Ziff. 1 – 4 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils neu gefasst: Die auf der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 1neu, 2neu, 8, 9 und 10 sowie die auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 zu TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird beschränkt auf die von der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 8 (Jahresabrechnung 2014) und TOP 10 (Wirtschaftsplan 2016) und die von der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 zu TOP 3 (Einzelabrechnungen 2014) und TOP 4 (Einzelwirtschaftspläne 2016) gefassten Beschlüsse zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf Euro 26.761,05 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit und Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (Protokoll Anl. K 1, Bl. 40 ff. d.A.) sowie der auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 zu TOP 2, 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse (Protokoll Anl. K 2, Bl. 44 ff. d.A.).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.01.2018 (Bl. 240 ff. d.A.) festgestellt, dass die Beschlüsse der Versammlung der Gesamtgemeinschaft vom 15.12.2015 zu TOP 8 und 10 sowie die Beschlüsse der Versammlung der Untergemeinschaft A vom 15.12.2015 zu TOP 3 und 4 nichtig sind, die Beschlüsse der Versamml[…]


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