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Neue Regelung zur Teilzeitarbeit und zu befristeten Arbeitsverträgen

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Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz

1. Einführung:
Der Bundestag hat am 16.11.2000 das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Gesetzentwurf 14/4374) verabschiedet. Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2001 in Kraft und löst das alte Beschäftigungsförderungsgesetz ab.

Arbeitnehmer haben hiernach künftig einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu verringern, wenn sie mit dem Arbeitgeber darüber keine Einigung erzielen können.

 
2. Teilzeitarbeit:
a. Die Neuregelungen zur Teilzeitarbeit zielen darauf, dem Wunsch vieler Arbeitnehmer nach mehr Arbeitszeitflexibilisierung zu entsprechen. Arbeitnehmer, die in Zukunft ihre Arbeitszeit verringern möchten, haben dem Arbeitgeber 3 Monate vorher ihren Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung mitzuteilen (vgl. hierzu § 8 Abs. 3). Im Anschluss daran sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber versuchen, sich auf ein Teilzeitmodell zu einigen. Erfolgt keine Einigung und hält der Arbeitnehmer an seinem Wunsch fest, kann der Arbeitgeber diesen dann nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe (z.B. erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten) dem entgegenstehen. Diese Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen (vgl. hierzu § 6). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrem früheren Arbeitsplatz zurückkehren möchten und ihre Arbeitszeit verlängern wollen, haben bei der Besetzung freier Arbeitsplätze (bei gleicher Eignung) den Vorrang.

Die Arbeitgeber werden durch das neue Gesetz weiterhin aufgefordert, freie Arbeitsplätze im Betrieb grundsätzlich auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben (siehe hierzu § 7).

 

b. Die Regierung begründet das neue Gesetz damit, dass das vorhandene Arbeitsvolumen durch individuelle Verkürzung der Arbeitszeit in Form der Teilzeitarbeit auf mehr Menschen verteilt werden müsse. Die Teilzeitquote könne dabei weiter gesteigert werden, da viele vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bereit wären, ihre Arbeitszeit zu verkürzen. Gesetzliche Regelungen könnten somit einen effektiven Beitrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau leisten.

Weiterhin habe die Teilzeitarbeit eine große gleichstellungs- und gesellschaftspolitische Bedeutung, da Frauen mit 87 % den Großteil der auf diese Weise Beschäftigten ausmache.

 
3. Befristete Arbeitsverträge:
a. Nach dem neuen Gesetz können Arbeitsverträge wie bisher ohne sachli[…]


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