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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrskontrolle eines Omnibusses mit anschließender Untersagung der Weiterfahrt

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Kein Schadenersatzanspruch nach polizeilicher Kontrolle eines Omnibusses.
Die Klägerin, die einen Omnibus auf gewerblicher Basis betreibt, forderte Schadensersatz in Höhe von 2.453,70 EUR vom beklagten Land aufgrund einer polizeilichen Kontrolle ihres Fahrzeugs, bei der die beiden Polizeibeamtinnen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch den Zustand eines Reifens feststellten und die Weiterfahrt untersagten. Nach einer routinemäßigen HU-Untersuchung wurde der Bus als verkehrssicher beurteilt. Das beklagte Land beruft sich auf einen Anruf einer Passagierin, die einen „schwammigen“ Eindruck vom Fahrzeug bekam, sowie auf Karosserieschäden im Bereich des Radkastens. Das Gericht entschied, dass die polizeiliche Verfügung rechtmäßig war, da der Zustand des Reifens jedenfalls Grund zur Annahme gab, dieser könnte eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen und einen Bußgeldtatbestand erfüllen. Da die polizeiliche Maßnahme sich innerhalb der Grenzen fehlerfreien Ermessengebrauchs hielt, lag keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor und somit kein Anspruch auf Schadensersatz.

LG Köln – Az.: 5 O 382/21 – Urteil vom 05.07.2022

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 2.453,70 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 19.02.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Verkehrskontrolle eines Omnibusses mit anschließender Untersagung der Weiterfahrt. (Symbolfoto: Animaflora PicsStock/Shutterstock.com)

Am Samstag, den 06.10.2018, wurde gegen 18:50 Uhr der im Alleineigentum der Klägerin stehende und auf diese zugelassene sowie von dem bei ihr angestellten Berufskraftfahrer Q gesteuerte Kraftomnibus mit dem amtl. Kennzeichen AB-CD 000 („G“) während einer gewerblichen Personenbeförderung mit Fahrgästen in M, Ortsteil X, I-Straße/G-Haltestelle, einer Verkehrskontrolle durch die beiden Beamtinnen des Polizeipräsidiums Köln PKin Q1 und PKin T unterzogen.

Die beiden P[…]


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