AG München – Az.: 433 C 13417/14 – Urteil vom 30.10.2014
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München (Gz. 433 C 13417/14) vom 14.07.2014 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagtenpartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.000,00 abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumung einer Mietwohnung.
Mit Mietvertrag vom 01.09.2011 mieteten die Beklagten für die Zeit ab 18.11.2011 von der Klägerin eine Wohnung im Anwesen L-straße … in … M. Der monatliche Grundmietzins beträgt € 818,18.
Mit Klageschriftsatz vom 03.06.2014, den Beklagten zugestellt am 18.06.2014, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen Störung des Hausfriedens durch Lärmbelästigungen und Beleidigungen von Mitbewohnern und Angestellten der Klägerin. Bezüglich der Einzelheiten der Kündigungsgründe wird Bezug genommen auf die Klage vom 03.06.2014, Bl. 1 ff. d. A., dort Seite 3-6.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten am 22.08.2013 die Objektbetreuerin W. 10 Minuten lang angeschrien und als „fette Kaugummidrecksau“ und „dreckige Schweinedrecksau“ bezeichnet. Ferner hätten sie die Zeugin W. bedroht.
Das Gericht hat die Beklagten durch Versäumnisurteil vom 14.07.2014 kostenpflichtig verurteilt, die Wohnung im Hause L-straße … in … M. im 1. OG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Badezimmer (74,38 m²) geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Gegen das den Beklagten am 18.07.2014 zugestellte Versäumnisurteil haben diese mit am 30.07.2014 beim Amtsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom 28.07.2014 „Widerspruch“ eingelegt.
Die Klägerin beantragt zuletzt: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 14.07.2014 wird aufrecht erhalten.
Die Beklagten beantragen: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 14.07.2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2014 rügen die Beklagten die fehlende Vollmacht der Klägerin nach § 174 BGB. Die Beklagten bestreiten Belästigungen und unzumutbares, den Hausfrieden störendes Verhalten ihrerseits und tragen vor, sie verließen regelmäßig gegen 8 Uhr morgens die Wohnung und kehrten erst um 20 Uhr zurück. Die tagsüber behaupteten Lärmbelästigungen könnten daher nicht von ihnen stam[…]