Oberlandesgericht Hamm
Az: 15 W 338/02
Beschluss vom 17.09.2002
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 17. September 2002 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 22. August 2002 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juli 2002 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung abgeändert wird.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 3.000.00 Euro festgesetzt
Gründe:
I.
Eingetragene Alleineigentümerin des vorbezeichneten Grundstücks ist Frau S die Verstorben ist. Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem überlebenden Ehemann, in notarieller Urkunde vom 09.06.2000 (UR-Nr. 339/2000 Notar) dem Beteiligten, ihrem Sohn, eine Vorsorgevollmacht erteilt. Bei der Vollmacht handelt es sich ihrem Inhalt nach um eine Generalvollmacht, die Vollmachtgeber unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, umfassend zu vertreten. Zu dem der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis heißt es in § 4 der Urkunde, durch die Vollmachtserteilung solle die Bestellung eines Betreuers im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden. Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einfluß auf die Vollmacht im Außenverhältnis, solle von der Vollmacht erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Vorsorgefall (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit) eintritt. Wegen der näheren Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf die zu den Akten gereichte beglaubigte Abschrift Bezug genommen.
Das Nachlaßgericht hat das Grundbuchamt gem. § 83 GBO über die Eröffnung eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Ehegattentestaments der eingetragenen Eigentümerin und ihres überlebenden Ehegatten vom 17.02.1981 unterrichtet, in dem diese u. a. sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben; die Erteilung eines Erbscheins ist nicht beantragt worden.
Der Beteiligte hat in notarieller Urkunde vom 27.03.2002 (UR-Nr. 469/2002 Notar) zugleich im eigenen Namen wie als Bevollmächtigter seiner beiden Elternteile handelnd das vorbezeichnete Grundstück auf sich übertragen und aufgelassen sowie die Löschung der in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Reallast beantragt. Z[…]