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Mietvertrag – Was ist ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld?

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Mietpreis-Erhöhung abgelehnt: Berufungsgericht stärkt Mieterrechte.
Ein Berufungsgericht hat die Klage eines Vermieters auf Mieterhöhung abgewiesen und damit die Rechte von Mietern gestärkt. Der Vermieter hatte eine Erhöhung der Miete um 47,18 Euro auf 363,86 Euro (netto/kalt) für eine 64,63 Quadratmeter große Wohnung gefordert. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Zustimmung zu einer Erhöhung nicht zu schulden war, da die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nach Maßgabe des Berliner Mietspiegels 2021 überschritt. Der Vermieter konnte sich nicht auf positive Merkmale der Wohnung berufen, die nur theoretisch vorhanden waren, aber in der Realität nicht umgesetzt wurden. Das Gericht bewertete die einzelnen Gruppen des Mietspiegels und kam zu dem Ergebnis, dass die ortsübliche Vergleichsmiete bei 301,56 Euro lag, was weniger war, als der Mieter bereits zahlte. Die Nebenentscheidungen beruhten auf verschiedenen Paragraphen der Zivilprozessordnung. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

LG Berlin – Az.: 66 S 108/22 – Urteil vom 09.12.2022

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 28.03.2022, Az. ###, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 13.5.2021 die Zustimmung zur Erhöhung der Miete für die von dem Beklagten gemietete Wohnung mit Wirkung ab dem 01.08.2021 verlangt, und zwar von bisher 316,68 Euro um 47,18 Euro auf dann 363,86 Euro (netto/kalt). Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage, weil mit dem Klagebegehren nach Maßgabe des Berliner Mietspiegels 2021 die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten sei.

Anstelle des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzungen sind auch nach Maßgabe der §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht veranlasst.

II.

Die Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die konkrete Ermittlung der hier maßgeblichen Miethöhe anhand der Spanneneinordnung ergibt, dass der Beklagte mit Recht einwendet, die Zustimmung zu einer Erhöhung nicht zu schulden. Zutreffend hat das Amtsgericht zur Ermittlung der ortsüblichen[…]


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