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Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bei Unternehmenskauf – Schadensersatzanspruch

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LG Hamburg – Az.: 327 O 628/04 – Urteil vom 20.09.2012

I. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 208.741.155,84 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 89/100 und die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch zu 11/100 zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) zu 89/100 zu tragen. Die Klägerin hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) a) und b) und zu 5) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung und wegen Betruges im Zusammenhang mit einem Aktienkauf-Tauschvertrag vom 19.12.2000 zwischen der D. H. (Deutschland) GmbH und der D. H. AG (Schweiz) auf der Veräußererseite einerseits und der E. J. I. Ltd. sowie der Klägerin auf der Erwerberseite andererseits in Anspruch.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1997 nach englischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in L., die sich seit 2002 in der Insolvenz befindet (vgl. Anlagen CC 1/3 bis 6). Gegenstand des Unternehmens waren Telekommunikations- und Internetdienstleistungen (Betrieb von Daten-Centern), E-Business, aber auch der Handel mit Hard- und Software.

Die Beklagte zu 1) ist eine zu 100 % dem Beklagten zu 3) gehörende inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Beklagte zu 3) selbst ist ehemaliger Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratsvorsitzender der schweizerischen D. H. AG und ehemaliger Vorstandsvorsitzender der inländischen I. I. AG (nachfolgend: „I.“ genannt), an deren Kapital er auch beteiligt war (vgl. Aktienkauf-Tauschvertrag vom 19.12.2000, Anlage CC 1/11, dort S. 65, „Schedule 5“).

Die Beklagten zu 2) a) und b) sind die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) war Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er beriet den Beklagten zu 3) in dem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Aktienkauf-Tauschvertrag. Nach dem 19.12.2000 fungierte er als CFO. („CFO“) im Verwaltungsrat der D. H. AG.

Der Beklagte zu 5) war alleinvertretu[…]


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