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Bagatellschaden – Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur

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OLG Celle – Az.: 14 U 149/22 – Urteil vom 01.03.2023

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. November 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg – 5 O 112/22 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.269,43 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 434,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.119,43 € festgesetzt.


Zusammenfassung
Ein Oldtimer-Mercedes des Klägers wurde beim Rückwärtsausparken im Parkhaus touchiert. Die Beklagten sind Halter des Fahrzeugs, das den Schaden verursachte, und ihre Versicherung ist zu 100% haftbar. Der Kläger hatte bereits 2010 einen Schaden am Auto, der angeblich vollständig repariert wurde. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Nutzungsentschädigung. Die Beklagten berufen sich auf die Unzulässigkeit der Rubrumsberichtigung und stellen die Reparatur des Vorschadens in Frage. Die Beklagten bestreiten auch die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung und die Behauptung des Klägers, dass seine Schwester das Auto mitnutzt.

(Symbolfoto: Artit Wongpradu/Shutterstock.com)

Die Berufung der Beklagten wurde als zulässig befunden, da sie form- und fristgerecht erhoben und begründet wurde. Obwohl die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift falsch war, wurde der Berufungsantrag so ausgelegt, dass er sich gegen den Kläger des erstinstanzlichen Urteils richtete. Es wurde festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz hat und die Klage auch nicht gegen die ursprüngliche Beklagte zu 3 abgewiesen werden musste. Der Vorschaden am Fahrzeug des Klägers aus dem Jahr 2010 wurde sach- und fachgerecht beseitigt, und es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und B[…]


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