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Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 18/12 – Urteil vom 21.06.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Landgerichts, sie habe dem Kläger wegen des Verstoßes gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht Schadensersatz zu leisten. Der Beklagten ist nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt keine schadensursächliche Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Sie hat weder ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt noch hat eine unzureichende Überwachung der B. Straße in H. zur Zerstörung des Reifens des Klägers geführt (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1, 546, 286 ZPO).

1. Zutreffend geht das Landgericht von der Ausgestaltung der Straßenverkehrssicherungspflicht für die Gemeindestraße als Amtspflicht der insoweit die Straßenbaulast tragenden Stadt H. aus (§§ 10 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA). Anspruchsgrundlage sind danach Art. 34 Satz 1 GG und § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 823 BGB wird hierdurch verdrängt (Spindler, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 823 Rdn. 317 m.w.N.) und § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB findet in diesem Bereich keine Anwendung (Palandt/ Sprau, BGB, 71. Aufl., § 839 Rdn. 57).

2. Das Landgericht hat ausgeführt, das in einem mit Wasser gefüllten Schlagloch des Straßenrandes steckende Rohr habe eine erhebliche Gefahr für den Verkehr dargestellt und somit Sicherungsmaßnahmen der Beklagten erfordert, die diese infolge ungenügender Kontrolle unterlassen habe. Das unzureichende Abfahren der Straße zwei Wochen vor dem Schadensereignis, das nach den Bekundungen des Zeugen M. eher ein Vorbeifahren gewesen sei, habe das Metallrohr nicht offenbart. Vielmehr habe die Beklagte die Bodensenken am Fahrbahnrand hingenommen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass eine ordnungsgemäße Sichtkontrolle während der folgenden zwei Wochen keine Anhaltspunkte für die Existenz des mit dem Erdreich fest verbundenen Rohres in einer der Senken geliefert hätte. Die wirtschaftli[…]


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