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Krankheitsbedingte Kündigung – Unwirksamkeit mangels negativer Gesundheitsprognose

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 297/21 – Urteil vom 08.11.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2021 – 18 Ca 8437/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung.

Die im Zeitpunkt der Kündigung 35-jährige, geschiedene und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.02.2013 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.01.2015 als Lager-Mitarbeiterin zu etwa 2.195,95 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Zentrallager für die Belieferung von Einkaufs Märkten mit Lebensmitteln. Im Beschäftigungsbetrieb von ca. 830 Mitarbeiter beschäftigt.

In den Jahren 2016 – 2019 kam es zu häufigen Kurzerkrankungen der Klägerin. Unter dem 16.10.2019 führten die Parteien ein Gespräch. Mit Schreiben vom 11.12.2019, der Klägerin zugegangen am 13.12.2019, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2020.

Mit am 20.12.2019 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung gewendet.

Sie hat behauptet, unter Berufung auf das Zeugnis der Ärzte Frau Y und Herr Dr. G , die sie wie alle behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hat, dass ihre verschiedenen Erkrankungen aus der Vergangenheit folgenlos ausgeheilt seien. So sei etwa eine zur Arbeitsunfähigkeit vom 11.12.2017 bis 19.01.2018 führende Erkrankung der Lendenwirbelsäule beruhend auf einer Fußfehlstellung durch Behandlung vollständig ausgeheilt ebenso wie eine Sehnenscheidenentzündung, die vom 02.02.2018 bis 28.02.2018 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (vgl. zu beidem: S. 4 f. d SS v. 05.05.2020, Bl. 135 f. d.A.). Am 21.11.2017 sei sie einen einzelnen Tag wegen eines Knie-Scannings arbeitsunfähig gewesen und am 27. und 28.11.2017 wegen einer Wurzelkanalbehandlung (vgl. SS v. 22.02.2021, S. 3 f., Bl. 314 f. d.A.). Die Fehlzeiträume vom 21.05.2019 bis 08.06.2019 sowie vom 13.11.2019 bis 22.11.2019 beruhten auf mittelgradigen depressiven Episoden, welche insbesondere auf die Umstände am Arbeitsplatz zurückzuführen gewesen seien. Seit ihrer durchgehenden Beschäftigung in der Abteilung K -Z (beginnend am 01.10.2019) habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verbessert – sie fühle sich in der Abteilung äußerst wohl und habe sich gut in das Team integriert. Die depressiven Episoden seien ab[…]


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