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Messie-Syndrom – abfallrechtliche Pflichten

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OVG Lüneburg
Aktenzeichen: 7 LA 13/09
Beschluss vom 07.04.2009

Gründe
Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Damit ist dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben worden, die in seinem Wohnhaus – wie bereits verschiedentlich in früheren Jahren – (erneut) aufgehäuften ca. 50 m³ hausmüllähnlichen Abfälle und Unrat (verdorbene Lebensmittel, Sperrmüll, Hausrat, Verpackungsmaterial, Alttextilien, Tageszeitungen etc.) zu entsorgen und dies nachzuweisen. Die Anordnung sei hinreichend bestimmt; eine noch weitergehende Spezifizierung habe der Kläger selbst vereitelt, weil er weder dem Beklagten noch dem Gericht in letzter Zeit Zugang zu seinem Haus gewährt habe. Auch der krankhafte Sammelzwang, an dem er leide, berechtige ihn nicht zu Verhaltensweisen, die – etwa durch das Anlocken von Ratten – mit Gesundheitsgefahren oder mit erheblichen Belästigungen – Fäkaliengeruch – für die Mitmenschen verbunden seien.
Mit seinem Berufungszulassungsantrag macht der Kläger geltend, er leide unter dem sogenannten Messie-Syndrom und neige deshalb zum Sammeln von Gegenständen, die üblicherweise als wertlos angesehen würden. Er scheue sich, Dritten Einsicht in seine häuslichen Verhältnisse zu gestatten. Da dies etwa auch für den Installateur gelte, habe er im Haus kein fließend Wasser. Seine Kontaktscheu habe sich in den letzten Jahren aber etwas verringert. So gehe er wieder selbst einkaufen und unterhalte sich gelegentlich mit seinen Nachbarn. Eine Zwangsräumung brächte die Gefahr, dass er wieder in seine alten Verhaltensmuster zurückfalle. Ein Berufungsverfahren gäbe die Gelegenheit, einen Vergleich etwa dahingehend abzuschließen, dass ihm Abfallbehälter zur Verfügung gestellt würden und er die Entsorgung vollständig selbst durchführen könne.
Einen vom Beklagten während des Berufungszulassungsverfahren mit Billigung des Gerichts vorgeschlagenen Vergleich, der dem Wunsch des Klägers nach Selbstdurchführung der Entsorgung – allerdings mit anschließender Überprüfung im Wohnhaus – entsprach (GA Bl. 110, 111), hat der Kläger abgelehnt.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.


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