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Sittenwidriger Eigentumswohnungskauf – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

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OLG Oldenburg (Oldenburg) –  Az.: 1 U 61/14 – Urteil vom 02.10.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Gründe
I.

Die Verfügungskläger begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung von Widersprüchen gegen die Eintragung der Verfügungsbeklagten als Eigentümerin von zwei Eigentumswohnungen, T. 37 in B. .

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend ist festzustellen, dass die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte Oldenburg in einem Gutachten vom 09.09.2014 ermittelten Verkehrswerte für die Eigentumswohnungen bei 87.000 € und 100.000 € (zum Stichtag 06.12.2013) liegen.

Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Das Landgericht hat mit einstweiliger Verfügung vom 22.05.2014 die Eintragung der Widersprüche gegen das Eigentumsrecht der Verfügungsbeklagten im Grundbuch von B. bei dem Amtsgericht Westerstede angeordnet. Mit der angefochtenen Entscheidung hat es die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit der Verfügungsbeklagten am 05.12.2013 über die Eigentumswohnungen geschlossenen notariellen Kaufverträge (UR-Nr. 451/2013 und UR-Nr. 452/2013 des Notars Dr. L. in Oldenburg) und die Übereignungen gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig seien und damit das Grundbuch unrichtig sei. Die Verfügungskläger hätten vor allem durch Vorlage der beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte O. eingeholten schriftlichen Auskünfte hinreichend glaubhaft gemacht, dass der von den Verfügungsklägern gezahlte Kaufpreis von insgesamt 90.000 € deutlich unter dem Grundstückswert liege. Aus den erteilten Auskünften ergebe sich ein mittleres Preisniveau von 180.000 bis 210.000 € für das Grundstück bzw. 120.000 € pro Eigentumswohnung. Die Verfügungsbeklagte sei dem nicht hinreichend entgegen getreten. Darüber hinaus hätten die Verfügungskläger die für den Wuchertatbestand erforderlichen subjektiven Voraussetzungen hinreichend dargelegt […]


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