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Fahrerlaubnisentziehung – Grenze für bedeutenden Sachschaden 1500 Euro

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LG Braunschweig, Az.: 8 Qs 113/16, Beschluss vom 03.06.2016

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 28.04.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat am 15.04.2016 beim Amtsgericht Braunschweig beantragt, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen.

Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, als Führer eines weißen Pkw VW Golf gegen zwei geparkte Fahrzeuge gefahren zu sein und hierbei einen Gesamtschaden in Höhe von 1.387,54 € verursacht zu haben. Danach habe sich der Beschuldigte vom Unfallort entfernt, ohne eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten, ob ein Feststellungsinteressent erscheine.

Der Beschuldigte hat den Vorfall im Wesentlichen eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und rechts gegen geparkte Fahrzeuge gestoßen sei. Er habe sich selbst erschrocken und Angst bekommen. Deshalb sei er vor Schreck weitergefahren. Später sei er noch einmal zur Unfallstelle zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt seien die beschädigten Fahrzeuge jedoch nicht mehr vor Ort gewesen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.04.2016 hat das Amtsgericht Braunschweig den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt und dies damit begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Braunschweig bei einem Schaden unterhalb des Betrages von 1.500,00 € noch kein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen sei. Die Entscheidungen, die bereits bei einem Schaden von 1.300,00 € von einem bedeutenden Schaden im Sinne der Norm ausgingen, lägen zum Teil schon längere Zeit zurück.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 12.05.2016, mit der sie ihre Rechtsansicht verteidigt, dass bereits bei einem Schaden ab 1.300,00 € von einem bedeutenden Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auszugehen sei.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 20.05.2016 das Amtsgericht Braunschweig die Vorlage an das Beschwerdegericht angeordnet.

II.

Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.


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