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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassen der Annahme einer zumutbaren Tätigkeit bei anderem Arbeitgeber

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 783/22 – Urteil vom 15.12.2022

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14. Juni 2022 – 1 Ca 726/21 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.634,80 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn für den Monat April 2021, inklusive einem Mietzuschuss, in Höhe von insgesamt 1.634,80 EUR brutto nebst Zinsen.

Der Kläger ist 45 Jahre alt (geb. ….. 1977) und stand seit dem 1. April 2019 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Geflügelfiletierer zuletzt zu einem Stundenlohn von 10,10 EUR sowie einem arbeitsvertraglichen Zuschlag von 0,22 EUR je Stunde mit einer Fälligkeit jeweils zum 15. des Folgemonats. Im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung wurde der Kläger bei der M. G. S. GmbH eingesetzt. Zusätzlich erhielt der Kläger einen Zuschuss zur Miete in Höhe von 190 EUR brutto/mtl. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien soweit diesen Rechtsstreit betreffend eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vereinbart. Weiter haben die Parteien die Anwendung der zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche vereinbart. In § 18 des Arbeitsvertrages haben die Parteien unter der Überschrift „Ausschlussfrist“ geregelt:

Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22. Dezember 2020, das am 30. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden war, wurde mit Wirkung zum 1. April 2021 im § 6a Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) festgelegt, dass ein Dritter in die Bereiche der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mehr überlassen dürfe.

Mit Schreiben vom 24. März 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. April 2021 und teilte dabei mit, dass der Kläger ab dem 1. April 2021 unbezahlt von der Arbeit freigestellt werde. Gegen diese Kündigung hatte der Kläger zunächst Kündigungsschutzklage erhoben.

Im Monat April 2021 bestand für den Kläger grundsätzlich eine Sollarbeitszeit von 140 Stunden. Demgemäß begehrt der Kläger von der Beklagten für diesen Monat eine Vergütung von insgesamt 1.414,00 EUR[…]


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