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Flugverspätung – Ausgleichsleistungsanspruch Fluggast

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AG Hannover – Az.: 462 C 2065/17 – Urteil vom 06.02.2018

1. Das Versäumnisurteil vom 22.8.2017 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten wird infolge ihrer Säumnis im Termin vom 22.8.2017 eine 1,0 Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 800,– € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau … geltend.

Der Kläger und die Zedentin Frau … hatten eine bestätigte Buchung für den Flug 4U 3257 von Teneriffa nach Hannover am 3.12.2016. Sie erreichten Hannover mit einer Verspätung von 18 Stunden und 20 Minuten. Die Entfernung der Strecke Teneriffa-Hannover beträgt nach der Großkreismethode 3.473 Kilometer.

Die Zeugin … hat ihre Ansprüche auf Fluggastentschädigung an den Kläger abgetreten.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.

Das Gericht hat am 22.8.2017 Versäumnisurteil erlassen, in dem die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 800,– € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 7.3.2017 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, beim Start oder bei der Landung des Vorfluges nach Teneriffa mit dem Flug 4U 3256 habe ein metallischer Fremdkörper das Rad des Bugfahrwerk[…]


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