Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 14 O 13/19 – Urteil vom 22.12.2022
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 13/19) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verlangt von den Beklagten, den Eltern eines in einen Autounfall verwickelten Kindes, Schadensersatz. Das Kind wurde angefahren, als es mit seinem Dreirad die Straße überquerte, und erlitt schwere Verletzungen. Der Kläger versucht, die Beklagten für den Unfall mitverantwortlich zu machen, da sie ihre Sorgfaltspflicht als Eltern verletzt hätten, was zu den Verletzungen des Kindes beigetragen habe. Die Beklagten streiten jegliches Fehlverhalten ab und behaupten, der Unfall sei durch den Fahrer des Wagens verursacht worden, der zu schnell gefahren sei und kein angemessenes Ausweichmanöver eingeleitet habe. Die Vorinstanz entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz. Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und argumentieren, das Gericht habe die Rechtslage falsch ausgelegt und wichtige Beweise nicht berücksichtigt. Der Fall wirft die Frage auf, inwieweit Eltern bei Unfällen mit ihren Kindern haften und nach welchen Kriterien die Schuld in solchen Fällen bestimmt wird. (Symbolfoto: Zelma Brezinska/Shutterstock.com)
Die Beklagten argumentieren, das Gericht hätte das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. berücksichtigen müssen. 6 SGB X a.F. im Hinblick auf die Heilbehandlungskosten berücksichtigen müssen. Sie machen geltend, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Sohnes des Klägers gegen seine Eltern zunächst nach § 116 Abs. 1 Satz 1, 1. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB X und erst dann auf den Kläger nach § 86 Abs. 1 VVG. Allerdings ist §116 Abs.. 6 SGB X in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung schließe jedoch den Übergang von Ansprüchen des Geschädigten auf die gesetzliche Krankenkasse aus, wenn ein unfreiwilliger Schaden durch im gleichen Haushalt lebe[…]