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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung der Staffelung des Urlaubsanspruchs in Arbeitsbedingungen

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ArbG Düsseldorf – Az.: 10 Ca 358/18 – Urteil vom 19.07.2018

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 1) und zu 2) für das Kalenderjahr 2017 über 28 Kalendertage hinaus jeweils noch über einen weiteren Urlaubsanspruch von 11 Kalendertagen verfügen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) zu 10 %, der Kläger zu 2) zu 11,5 % und die Beklagten zu 78,5 % zu tragen.

3. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.

4. Streitwert: 1.252,74 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der ihnen zustehenden Urlaubsansprüche.

Die Kläger sind bei der Beklagten als Flugbegleiterin bzw. Flugbegleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1. begann am ausweislich des Arbeitsvertrages vom 7. Dezember 2016 am 1. Februar 2017, das des Klägers zu 2. ausweislich des Arbeitsvertrages vom 14. Januar 2017 am 16. Januar 2017. Beide Kläger verfügen über eine Berufserfahrung von weit mehr als zwei Jahren. Die jeweiligen Arbeitsverträge verweisen hinsichtlich der Regelungen zum Urlaub auf das Dokument „Richtlinien für Cockpit- und Kabinencrews“, die in ihrer deutschen verbindlichen Version vom 27. Dezember 2016 unter anderem folgende Regelungen enthalten:

„Guideline Nr. 1 für das D.

[ … ]

§ 4 Betriebszugehörigkeit

1. Die fliegerische Betriebszugehörigkeit (Seniorität) beginnt mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigung in Cockpit- oder Kabinenbereich.

[ … ]

§ 12 Erholungsurlaub

1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

2. [ … ]

3.Als Kalendertage gelten alle Kalendertage von Montag bis Sonntag. Ein gesetzlicher Feiertag ist im Sinne dieser Regelung ein Kalendertag.

[ … ]

14. Im Jahre des Ein- und Austritts besteht je angefangenem Monat Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.

[ … ]

I.Appendix Crew Rostering

[ … ]

9. Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch bei bis zu ein Jahr Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereich:

– 28 Kalendertage (4 Wochen)

Urlaubsanspruch bei bis zu 2 Jahren Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereich:

– 35 Kalendertage (5 Wochen)

Urlaubsanspruch bei bis zu 3 Jahren Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereich:

– 42 Kalendertage (6 Wochen)“

Der Anhang II (Vergütung) der Richtlinien stellt hinsichtlich der Eingruppierung auf sechs Erfahrungsstufen ab, die nach zeitlicher „Erfahrung aus anderer Airline“ differenzieren. Beide Kläger sind in die höchste Erfahrungsstufe eingruppie[…]


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