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Fahrerlaubnisentziehung Cannabiskonsums – Vorlagefrist für Gutachten – Drogenabstinenzprogramm

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.1398 – Beschluss vom 16.08.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B einschließlich Unterklassen.

Das Amtsgericht Sonthofen verurteilte den Antragsteller am 18. September 2015, rechtskräftig seit 2. Februar 2016, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3 StVG, da er ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte. Mit Bußgeldbescheid vom 19. September 2017 ahndete das Bayerische Polizeiverwaltungsamt eine am 15. August 2017 begangene Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3 StVG, da der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte.

Nach Anhörung vom 20. September 2017 legte der Antragsteller dem Landratsamt Oberallgäu (im Folgenden: Landratsamt) sechs Urinscreenings aus den Jahren 2015 und 2016 sowie einen Abschlussbericht über ein Drogen-Abstinenz-Kontroll-Programm vom 17. Mai 2016 vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Im verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren hob das Landratsamt diesen Bescheid mit Bescheid vom 16. Januar 2018 auf und forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2018 auf, bis 3. März 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Es sei zu klären, ob insbesondere zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme). Die Aufforderung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV gestützt.

Mit Gutachten vom 27. März 2018 stellte die TÜV Süd Life Service GmbH fest, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird. Er sei nach der Vorgeschichte und den Befunden nicht zuverlässig in der Lage, Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Zwar habe er glaubhaft angegeben, seit Oktober 2017 auf Drogenkonsum zu verzichten. Der Zeitraum des Drogenverzichts sei jedoch im Hinblick auf das festgestellte Konsummuster noch nicht ausreichend lang, um die erforderliche Stabilität der Verhaltensänderung zu gewährleisten.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vo[…]


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