OVG Sachsen – Az.: 3 A 368/21 – Beschluss vom 19.01.2023
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Mai 2021 – 3 K 106/20 – zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG vorliegt.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2019, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war, erhobene Klage aufgrund der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 22. April 2021 am 4. Mai 2021 abgewiesen. Ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Protokolls über die mündliche Verhandlung wurde nach Aufruf der Sache der mit den Vertretern der Beklagten erschienene Rechtsreferendar gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen, „da aufgrund der vorhandenen Bestuhlung der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann“. Nach Eintritt in die Beweisaufnahme hat ausweislich des Protokolls der Vertreter der Beklagten die Nichtwahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gerügt. Während der vom Gericht durchgeführten Zeugenvernehmung hat der Beklagtenvertreter ausweislich des Protokolls weiter vorgetragen, dass es ihm nicht um den Referendar gehe, sondern er das Öffentlichkeitsprinzip im Allgemeinen nicht gewahrt sehe. Daraufhin heißt es im Protokoll, dass der Einzelrichter darauf hinweise,
„dass die im Sitzungssaal vorhandenen Stühle mit zwei Personen, dem Dolmetscher und dem Zeugen, belegt sind und anders der gebotene Abstand nicht einzuhalten ist. Daneben vertritt der Kläger die Auffassung, dass man nicht im Strafprozess sei.“
Nachdem – im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme – sowohl Zeuge als auch Dolmetscher den Sitzungssaal verlassen hatten, heißt es im Protokoll, dass „nunmehr ausreichend Platz“ sei.
(Symbolfoto: beton studio/Shutterstock.com)Hiergegen macht der Kläger mit seinem Zulassu[…]