LG Frankfurt am Main – Az.: 5/16 Qs 50/22 – Beschluss vom 13.12.2022
In dem Strafverfahren wegen Körperverletzung sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung hat die 16. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 13.12.2022 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2022 (Az. 916 Cs – 752 Js 16056/22) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. „Der Angeklagten wird der Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger bestellt.”
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Am 02. Juni 2022 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 916 Cs – 752 Js 16056/22) wegen einer am 07. Januar 2022 begangenen Körperverletzung einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin (BI. 29 ff. d. A.). In diesem wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100,– EUR verhängt. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein.
Die Beschwerdeführerin beantragte zudem mit Schreiben vom 06. Juli 2022, eingegangen am Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst am 08. Juli 2022, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers (BI. 42 d. A.). Auf diesen Antrag wies sie telefonisch am 19. Juli 2022 gegenüber der JFAen pp. erneut hin (BI. 45 d. A.). Rechtsanwalt pp. zeigte mit Schreiben vom 11. August 2022, eingegangen am selben Tag, an, die Interessen der Beschwerdeführerin als Verteidiger zu vertreten und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger (BI. 50 d. A.). Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung (Borderline-Syndrom) leide und sich selbst nicht verteidigen könne. Ferner sei -hieraus folgend – die Frage der Schuldfähigkeit zentral für das Verfahren, was die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründe und seine Hinzuziehung als geboten erscheinen lasse (BI. 50 d. A.). Durch Schreiben vom 17. August 2022 (BI. 57 d. A.), vom 22. September 2022 (BI. 66 d. A.), vom 5. Oktober 2022 (BI. 77 d. A.) und vom 20. Oktober 2022 (BI. 79 d. A.) rief der Verteidiger diesen Antrag erneut in Erinnerung. Am 11. Oktober 2022 nahm die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main Stellung zum Beiordnungsantrag und beantragte, die Beiordnung abzulehnen (BI. 71 – 72 d. A.). Das Amtsgericht Frankfurt am Main erließ am 17. Oktober 2022 den angefochtenen, abweisenden Beschluss und führte hierzu aus, dass die[…]