Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 17 Sa 84/17 – Beschluss vom 14.12.2017
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 23.05.2017 – 27 Ca 477/16 – mit sofortiger Wirkung bis zur Verkündung einer Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch im anhängigen Berufungsverfahren vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Urteil vom 23. Mai 2017, das der Beklagten am 24. Juli 2017 zugestellt worden ist, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine betriebsbedingte Kündigung vom 23. Dezember 2016 nicht zum 31. Dezember 2017 beendet wird. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger als Bereichsleiter Betriebswirtschaft vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschäftigungsbedarf im Tätigkeitsbereich des Klägers entfallen sei. Dem Sachvortrag der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass die bislang vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten problemlos vom neuen kaufmännischen Geschäftsführer miterledigt werden könnten. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ergebe sich auch aus dem Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung. Die Beklagte habe zunächst beabsichtigt, dem Kläger eine andere, projektbezogene Tätigkeit zuzuweisen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein solches Angebot definitiv ausgeschlagen habe.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2017, am selben Tage beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangen, hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, der Beschäftigungsbedarf im Tätigkeitsbereich des Klägers sei vollständig entfallen. Die Beklagte habe die – ausreichend dargelegte – Entscheidung getroffen, dass die Aufgaben des Klägers durch einen zusätzlichen, seit 1. September 2016 beschäftigten Geschäftsführer übernommen würden. Die Beklagte habe dem Kläger auch keine anderen, projektbezogenen Tätigkeiten zuweisen müssen. Die vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen projektbezogenen Tätigkeiten seien bei der Beklagten nicht vorhanden.
Mit […]