Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückwirkende Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 131/17 – Beschluss vom 11.01.2018

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Amtsgericht Brandenburg a. d. H. . Grundbuchamt . angewiesen, den lfd. Nr. II/3. im Grundbuch von … Blatt 96 eingetragenen Widerspruch zu löschen.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. Juni 2016 eingetragene Eigentümerin des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten landwirtschaftlichen Grundstücks, nachdem die Beteiligte zu 2 deren rechtsgeschäftlichen Erwerb von der Beteiligten zu 3 mit Bescheid vom 30. Juli 2015 grundstücksverkehrsrechtlich genehmigt hatte. Mit Schreiben vom 11. Juli und nochmals 9. August 2017 ersuchte die Beteiligte zu 2 gemäß „§ 7 Abs. 3 2. HS GrdstVG analog“ um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 mit der Begründung, dass sie gegen diese ein Rücknahmeverfahren gemäß § 48 VwVfG eingeleitet habe. Das Grundbuchamt ist dem Ersuchen gefolgt und hat am 31. August 2017 einen Widerspruch gegen die Eigentumsumschreibung zugunsten der Beteiligten zu 3 eingetragen. Mit Bescheid vom 27. September 2017 hat die Beteiligte zu 2 die Grundstücksverkehrsgenehmigung „für die Vergangenheit“ zurückgenommen.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde. Sie erachtet die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs für nicht gegeben.

Der Senat hat die Beteiligten zu 2 und 3 schriftlich angehört.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch sonst zulässig, wobei der Senat zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie in ihrem Namen, also namens der Bucheigentümerin eingelegt ist. Die Beschwerde unterliegt auch nicht den Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO, da ein Widerspruch nicht am guten Glauben des Grundbuchs teilhat (RGZ 117, 346, 352).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Durch den Widerspruch wird die Beteiligte zu 1 in ihrer Rechtsstellung als Bucheigentümerin (§ 891 BGB) beeinträchtigt. Sollte daher, wie sie geltend macht, die Eintragung zu Unrecht erfolgt sein, so könnte sie verlangen, dass der Widerspruch wieder im Grundbuch gelöscht werde. Dieses Verlangen stützt sich auf § 894 BGB, der in solchen Fällen entsprechend anzuwenden ist (BGH NJW 1969, 93 mwN.). Dementsprechend ist die Beschwerde mit dem Ziel der Löschung begründet, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben waren (OLG Düsseldorf RPfleger 2001, 230, juris Rn. 12 für § 899 BGB; Demharte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv