Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit Probefahrtkosten, Fahrzeugreinigung und Kleinteilentsorgungskosten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Recklinghausen – Az.: 51 C 232/17 – Urteil vom 15.01.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 77,99 € festgesetzt.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, weil die Beklagte den zur Reparatur der Unfallschäden erforderlichen Betrag bereits vorgerichtlich reguliert hatte.

I.

Da der Austausch der Rechtsauffassungen der Parteien teilweise unscharf war, sei eingangs Folgendes zum Spannungsverhältnis von Erforderlichkeit von Arbeitsschritten, Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit des ihm Mitgeteilten und etwaigen sich daraus ergebenden Ansprüchen festgehalten:

– Rechnet ein Geschädigter auf fiktiver Basis ab, ohne dass also die sich aus einem Gutachten oder Kostenvoranschlag ergebenden Arbeitsschritte in Auftrag gegeben und berechnet sind, dann steht das Gutachten bzw. der Kostenvoranschlag in vollem Umfang zur Überprüfung. Arbeitsschritte daraus, die objektiv nicht erforderlich sind, kann der Geschädigte nicht ersetzt verlangen.

– Sind die Arbeiten dagegen durchgeführt und vom Geschädigten bezahlt, dann kann er von der gegnerischen Versicherung vollen Ersatz verlangen. Es gilt der vom Kläger zu Recht zitierte Grundsatz, dass ein Geschädigter alle Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Dritter an seiner Stelle ebenfalls getätigt hätte; entsprechen die durchgeführten Arbeitsschritte einem zuvor eingeholten Schadensgutachten, ist das in der Regel unproblematisch zu bejahen.

Im Gegenzug für den vollen Schadensersatz hat die gegnerische Versicherung allerdings einen Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen, die dem Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt zustehen, wenn Arbeitsschritte durchgeführt worden sind, die zur Schadensreparatur nicht erforderlich waren. Denn wie bei jedem Werkvertrag besteht für den Unternehmer kraft überlegener Sachkunde die Nebenpflicht, einen Laien als Auftraggeber darüber aufzuklären, welche Arbeiten tatsächlich zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich sind und bei welchen es sich um Zusatzleistungen handelt. Nimmt er die Zusatzleistungen ohne diese Aufklärung vor, dann steht dem Auftraggeber anschließend ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BG[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv