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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldanspruch bei geringgradiger HWS-Distorsion

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AG Iserlohn – Az.: 40 C 164/15 – Urteil vom 31.01.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 85,68 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Southworks/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.04.2014 in Hemer ereignete.

Der Kläger stand mit seinem PKW an der Kreuzung Märkische Straße/ Hauptstraße in Hemer vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage. Hinter ihm befand sich die Beklagte zu 1.) mit ihrem bei der Beklagten zu 2.) versicherten PKW. Die Beklagte zu 1.) fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf und kollidierte mit dessen Heck.

Der Kläger begab sich noch am Unfalltag, etwa drei Stunden nach dem Unfall, in das St. Elisabeth-Hospital Iserlohn. Dort ergab eine Röntgen-Untersuchung keinen Befund. Eine vorgeschlagene stationäre Aufnahme wurde durch den Kläger abgelehnt. Er begab sich am gleichen Tag zu seinem Hausarzt, dem Zeugen Dr. N. Dieser stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24.04.2014 bis zum 30.04.2014 aus. Zudem ordnete er eine MRT-Untersuchung an, die am Folgetag im St. Elisabeth-Hospital Iserlohn ohne Befund durchgeführt wurde. Am 08.07.2014 wurden dem Kläger sechs manuelle Therapien verschrieben. Hierfür wurde dem Kläger ein Eigenanteil von 19,96 EUR in Rechnung gestellt.

Außergerichtlich war die Beklagte zu 2.) vergeblich klägerseits zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie zum Ersatz des Eigenanteils und einer Auslagenpauschale von 25,00 EUR aufgefordert worden.

Der Kläger behauptet, unfallbedingt habe er ein HWS-Schleudertraume 1. Grades mit G[…]


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