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Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an Grundstücksschenkung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 23/17 – Urteil vom 02.03.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.1.2017 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten nach dem Tod ihrer Mutter über die Rückübertragung ihrer 2013 auf die Beklagte übereigneten Grundstücke.

Die Parteien sind Geschwister. Mit Übertragungsvertrag vom 14.03.1992 (Bl. 105 ff) übertrug die Erblasserin, die Mutter der Parteien, dem Kläger zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundbesitz (Flurstück …, Gebäude, Ackerland, Grünland.). Am 16.02.1993 schloss die Erblasserin mit dem Kläger einen notariellen Erb– und Erbverzichtsvertrag (Anlage K 1, Bl. 6 ff), in dessen § 2 der Kläger als alleiniger Erbe berufen wurde. Diese Erbeinsetzung ist gemäß § 5 eine vertragsgemäße Verfügung.

Die Beklagte genehmigte nicht die für sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung, dass sie auf sämtliche Erb-, Pflichtteils–, Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichte.

Bis 2011 wohnte die Erblasserin aufgrund eines im Übertragungsvertrag vom 14.03.1992 eingeräumten Wohnrechts unentgeltlich beim Kläger. Sie hatte lediglich die Nebenkosten zu zahlen. Am 20.08.2011 erlitt sie einen Schlaganfall und befand sich bis 30.08.2011 in stationärer Behandlung. Danach kam sie in eine Rehabilitationsklinik. Am 13.09.2011 begab sich der Notar C in die Klinik und beurkundete unter Nr. … der Urkundenrolle für 2011 eine Vorsorgevollmacht der Erblasserin für die Beklagte und für die Tochter des Klägers K. Beide waren jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Vollmacht umfasste das Recht, Grundbesitz zu veräußern. Die Beklagte war als Bevollmächtigte befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen vorzunehmen (Urkunde Anl. K2, Bl. 9-14 der Akte). Die Erblasserin wurde im September 2011 in die Pflegestufe 1 eingestuft, später erfolgte eine Einstufung in die Pflegestufe 2.

Im November […]


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