Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 1 U 51/15, Urteil vom 11.11.2015
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 3 O 321/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil, vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz infolge Wassereintritts in sein Hausanwesen nach Lieferung und Montage einer Solaranlage.
Die Beklagte lieferte dem Kläger Anfang 2009 eine Solaranlage zur Aufbereitung von Warmwasser und zur Heizungsunterstützung, welche von der Firma C.N. GmbH auf dem Dach des klägerischen Hausanwesens montiert wurde. Die Beklagte stellte einen Betrag von 11.569,89 Euro sowie für einen nachträglich gelieferten Plattenwärmetauscher einen solchen von 679,82 Euro in Rechnung. Da die tatsächlich angefallenen, vom Kläger an die Firma N. nach entsprechender Rechnung vom 9. März 2009 bezahlten Kosten von 4.522 Euro die seitens der Beklagten prognostizierten Montagekosten überstiegen, gewährte sie dem Kläger einen Nachlass auf ihre Rechnung in Höhe von 400 Euro.
Im Winter 2009/2010 sowie 2010/2011 stellte der Kläger bei großer Schneelast und einsetzendem Tauwetter einen Wassereintritt am Dach fest. Bei einer Besichtigung im Oktober 2010 erklärte ein Vertreter der Beklagten das eindringende Wasser mit einer Undichtigkeit des Daches und bot die kostenlose Demontage der Anlage sowie ihre Montage nach einer vom Kläger vorzunehmenden Dachsanierung an. Mit am 2. August 2011 eingegangenem Schriftsatz leitete der Kläger beim Amtsgericht Merzig ein selbständiges Beweisverfahren ein. In ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2013 stellte die Sachverständige S. u.a. fest, der Wassereintritt werde nach einsetzendem Tauwetter bei schneebedeckter Dachfläche durch einen Rückstau des Tauwassers hervorgerufen. Die durch die Sachverständige veranschlagen Mängelbeseitigungskosten – 3.250 Euro für den Einbau anderer Modulträger sowie 5.200 Euro für die Abdichtung von 37 m² Dachfläche – macht der Kläger geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat behauptet, die Firma N. GmbH sei als Subunternehmerin der Beklagten tätig geworden. Die Beklagte habe nicht nur die Lieferung der Anlage, sondern auch deren Montage geschuldet, weshalb es sich um einen Werkvertrag handele. Der unmittelbare Ausgleich der Rechnung direkt an die Firma N. sei auf ausdrücklichen Wunsch der […]