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Vermieterzustimmung auf Mieterwechsel in Wohngemeinschaft – Anspruch

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 7 C 348/17 – Urteil vom 09.04.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich der derzeit von den Klägern gemieteten Wohnung (…) einem Ausscheiden des Klägers zu 1) (B.) aus dem Mietverhältnis sowie einem Eintritt des Herrn V., (…) und des Herrn M., (…), in das Mietverhältnis zuzustimmen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G. GmbH, als Vermieterin und der Mietergemeinschaft L. u.a. wurde am 22.10.1987 ein Mietvertrag über die Wohnung (…) geschlossen. Die Wohngemeinschaft bestand damals aus den Mietern M. L., G. L., I. S., C. P. und U. R. Aufgrund des Wohngemeinschafts-Mietverhältnisse traten immer wieder einzelne Personen aus dem Mietverhältnis aus und andere für sie ein. Insgesamt kam es zu den aus der Aufstellung Bl. 39f. der Akte (eingereicht mit Schriftsatz der Kläger vom 08.02.2018) ersichtlichen dreizehn Mieterwechseln. Diese erfolgten dergestalt, dass die Mieter mitteilten, welche Personen aus dem Mietverhältnis ausscheiden und welche eintreten sollten. Dann erteilte die Vermieterin jeweils ihre Bestätigung / Zustimmung.

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Anfang des Jahres 2017 wollte der Kläger zu 1) aus dem Mietverhältnis ausscheiden und dafür sollte Herr S. M. in den Mietvertrag eintreten. Die Mieter baten die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2017 um Bestätigung. Mit Schreiben vom 20.03.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie von den verbleibenden und den zukünftigen Vertragspartnern Einkommensnachweise und Schufa-Auskünfte benötige. Mit Schreiben vom 03.04.2017 wiesen die Mieter darauf hin, dass die Forderung nach Nachweisen nicht den mietvertraglichen Vereinbarungen und nicht der bisherigen Praxis entspreche. Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2017 wurde die Beklagte erneut zur Vertragsumstellung au[…]


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