AG Reutlingen – Az.: 5 Cs 29 Js 20198/22 – Beschluss vom 07.10.2022
In dem Strafverfahren gegen wegen fahrlässige Körperverletzung hat das Amtsgericht Reutlingen durch den Richter am Amtsgericht am 7. Oktober 2022 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Der im Strafbefehlsantrag angenommene hinreichende Tatverdacht einer fahrlässigen Körperverletzung ist nicht gegeben.
1. Die Beschwerden des Zeugen S. sind jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht genügend sicher auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Der Zeuge S. schon wurde zu seinen körperlichen Beschwerden nicht vernommen. Zwar hat der Zeuge ein ärztliches Zeugnis zur Akte gebracht, das ist freilich oberflächlich und teilt lediglich eine Erstdiagnose mit, die im Rahmen der Prüfung einer möglichen Arbeitsunfähigkeit erhoben wurde, allerdings nicht von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Neurologie oder wenigstens Orthopädie. Lediglich anzumerken ist, dass der weitere Verlauf der angeblichen Verletzung weder dokumentiert noch ermittelt wurde.
2. Die bei der Akte befindlichen Lichtbilder lassen nicht ansatzweise auf eine besonders heftige biomechanische Belastung schließen. Im Gegenteil: Der Unfallhergang selbst wird von den unfallaufnehmenden Beamt*innen als „unklar“ beschrieben. Der knappen Unfallaufnahme können kaum irgendwelche Anknüpfungstatsachen entnommen werden, die eine unfallanalytische Beweisaufnahme überhaupt ermöglichten. Die mit dem diagnostizierten Verletzungsbild einhergehenden medizinischen Herausforderungen blieben im Ermittlungsverfahren ebenfalls unbedacht.
a) Es besteht für das Amtsgericht auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene (umfangreiche) Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht erst noch zu schaffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen um solche zur einzelnen Ergänzung oder Überprüfung eines im Ermittlungsverfahren grundsätzlich bereits aufgeklärten Sachverhalts handelt. Für Ermittlungen nach § 202 StPO ist dann kein Raum, wenn erst durch eine Ermittlungsanordnung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht geschaffen werden muss (vgl. LG Köln — Beschluss vom 16. November 2011- 110 Qs 19/11).
Das Gericht ist nämlich[…]