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Aktenversendungspauschale – Erstattung bei Freispruch?

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VerfGH Berlin – Az.: VerfGH 91/21 – Beschluss vom 18.05.2022

Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. April 2021 – 288 OWi 223/21 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB), soweit darin über die Erstattung einer Aktenversendungspauschale von 12,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer entschieden ist. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Mai 2021 – 288 OWi 223/21 – gegenstandslos.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.

Der Polizeipräsident in Berlin erließ einen Bußgeldbescheid gegen die Beschwerdeführerin. Ihr Verteidiger erhob Einspruch und beantragte Akteneinsicht durch Übersendung eines Ausdrucks der Verfahrensakte. Der Polizeipräsident in Berlin entsprach dem Antrag und erhob dafür von dem Verteidiger eine Aktenversendungspauschale von 12,- €. Der Verteidiger stellte diese der Beschwerdeführerin zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.

Nach Eingang der Einspruchsbegründung hob der Polizeipräsident in Berlin den Bußgeldbescheid auf, stellte das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren ein und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin beantragte gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Entscheidung über die Tragung ihrer notwendigen Auslagen. Das Amtsgericht verpflichtete die Landeskasse daraufhin, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Verteidiger beantragte daraufhin die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin. Insoweit machte er auch die Erstattung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,- € zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Mit Bescheid vom 21. Januar 2021 setzte der Polizeipräsident in Berlin die der Beschwerdeführerin zu erstattenden notwendigen Auslagen in geringerem Umfang fest, als vom Verteidiger beantragt. Unter anderem lehnte er die Erstattung der Aktenversendungspauschale nebst Umsatzsteuer ab. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. April 2021 als unbegründet. Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale führte es zur Begründung aus, diese könnte nicht erstattet werden, weil es sich um eine Zahlung für eine Serviceleistung an den Rechtsanwalt handele, der sich damit eine kostenlose, aber zeitauf[…]


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