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Gewährleistungsbürgschaft – Vergleichswirkung gegenüber Bürgen

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OLG Köln – Az.: 11 U 30/17 – Urteil vom 11.07.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 03.02.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 457/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin Auskunft über die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens 5 OH 6/11 LG Berlin (Antrag zu 1a) begehrt hat.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 29.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 jeweils 10% sowie die Beklagte zu 2 80% der Gerichtskosten; der Beklagte zu 1 trägt 10% und die Beklagte zu 2 80% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Klägerin trägt 50% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 03.02.2017 auf 36.250 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

– bis zum 09.04.2017  36.250 EUR

(Berufung betreffend den Beklagten zu 1 7.250 EUR, Berufung betreffend die Beklagte zu 2 29.000 EUR)

– danach      bis 33.000 EUR

(Berufung betreffend den Beklagten zu 1 bis 4.000 EUR, Berufung betreffend die Beklagte zu 2 29.000 EUR)
Gründe
A.

Die Klägerin ist eine Erbbauberechtigungsgemeinschaft. Ihre Mitglieder erwarben Mitte der 2000er Jahre von der A GmbH & Co. KG (im Folgenden Schuldnerin) Sonder- und Teilerbbaurechte an der denkmalgeschützten Wohnanlage „B 8/10“ in C. In den Verträgen verpflichtete sich die Schuldnerin, die historischen Fenster zur Straße zu sanieren oder durch neue Holzfenster zu ersetzen. Mit der Überarbeitung der Bestandsfenster beauftragte sie unter anderem die Tischlerei E.

Am 26.03.2009 nahm die D-Industrie Service GmbH im Auftrag der Mitglieder der Klägerin die Leistungen der S[…]


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