BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 312/02
Verkündet am: 20.05.2003
Vorinstanzen: KG Berlin, LG Berlin
Leitsatz:
Zur Haftung eines im Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung gegenüber dem Ersteigerer.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2003 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz für ein im Zwangsversteigerungsverfahren für ein Grundstück abgegebenes Gebot.
Der Beklagte ist öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Er wurde vom Vollstreckungsgericht mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über den Verkehrswert eines Grundstücks beauftragt. Auf der Grundlage des Gutachtens des Beklagten wurde der Verkehrswert vom Vollstreckungsgericht auf 1.070.000 DM festgesetzt. Vor dem Versteigerungstermin konnten die Bieter das Gutachten einsehen. Am 16. Mai 2000 ersteigerte der Kläger das Grundstück als Meistbietender mit einem Bargebot von 820.000 DM.
Er behauptet, das Grundstück sei nur 865.000 DM wert, weil die Nutzflächen geringer und die Mieten niedriger seien als im Gutachten vom Beklagten angegeben. Bei Kenntnis der richtigen Umstände hätte er nur 665.000 DM geboten. Ausgehend von der Relation zwischen dem abgegebenen Gebot und dem vom Beklagten geschätzten Verkehrswert wäre ihm unter Zugrundelegung des niedrigeren Grundstückswerts von 865.000 DM der Zuschlag bereits bei diesem Gebot in Höhe von 77 % des Verkehrswerts erteilt worden. Die Auswertung von 100 Zuschlägen von Januar 1999 bis Dezember 2000 in der Statistik eines Amtsgerichts habe nämlich ergeben, daß die erzielten Versteigerungseriöse im Durchschnitt 68,32 % des zugrunde gelegten Verkehrswertes betrügen. Der Kläger[…]