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Verkehrsunfall – Vorschadenproblematik und Abgrenzung zu reinem Gebrauchsschaden

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AG Rostock – Az.: 42 C 246/18 – Urteil vom 09.04.2020

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.235,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 201,71 € für die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.10.2017 in R. ereignete.

Der schwerbehinderte Kläger arbeitete bei der R.

Der Kläger war Eigentümer des Pkw …, amtliches Kennzeichen …, der Beklagte zu 1 Fahrer und die Beklagte zu 2 Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Der Kläger befuhr die U.-Straße in R. Er betätigte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, um rechts in die I. Straße abzubiegen. Als er für den Abbiegevorgang sein Fahrzeug verlangsamte, fuhr ihm der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug von hinten auf.

An dem klägerischen Fahrzeug zeigten sich eine Lage parallel verlaufender Kratzspuren von nahezu horizontaler Ausrichtung in der Lackierung in einer Größe von ca. 3 x 3 Zentimeter bei einer Höhenlage von ca. 40 – 45 Zentimetern, von der der Kläger zuvor keine Kenntnis hatte, sowie ein Riss in der lackierten Kunststoffverkleidung von nahezu horizontaler Ausrichtung in einer Länge von ca. 20 Zentimetern bei einer Höhenlage von 45 – 50 Zentimetern.

Der Kläger ließ in der Zeit vom 27.11.2017 bis zum 29.11.2017 seinen Pkw in der Werkstatt A. reparieren. Er trat seine Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten an die Firma A. erfüllungshalber ab.

Während der Dauer der Reparatur stand dem Kläger sein Pkw nicht zur Verfügung. Der Kläger reduzierte in dieser Zeit die notwendigen Wege auf ein Minimum und legte diese, wenn nötig, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.

Die Beklagte verweigerte außergerichtlich die Schadensregulierung. Der Kläger verlangte letztmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2018 die Zahlung von 1.235,71 €, nämlich 1.134,71 € an Fahrzeugschaden, 20,00 € […]


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