Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Handelsregistersache – Zurückweisung eines verfrühten Eintragungsantrags

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Hamm – Az.: 27 W 149/18 – Beschluss vom 13.12.2018

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Dortmund vom 20.11.2018, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.11.2018, werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung vom 13.11.2018 sind unbegründet.

Soweit das Amtsgericht die Anmeldung vom 13.11.2018 hinsichtlich der Eintragung eines zum 31.12.2018 erfolgenden Geschäftsführerwechsels zurückgewiesen hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung hält dem Beschwerdevorbringen stand.

I. Die Anmeldung erweist sich als derart verfrüht, dass deren Zurückweisung unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer Eintragung eines Ereignisses, welches zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetreten ist, zu Recht erfolgt ist.

Das Beschwerdeverfahren führt hierbei zu einer umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdegericht tritt in den Grenzen der Beschwerde vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 19. Auflage, § 65, Rn.9 ff.). Ausgehend hiervon hat das Beschwerdegericht auch den zeitlichen Ablauf einer Prüfung zu unterziehen.

Eine Eintragung konnte zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erfolgen. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang zwar im Grundsatz zutreffend darauf, dass maßgeblich für die Beurteilung ist, dass nicht bereits bei Antragstellung die Voraussetzungen vorliegen müssen, um die gewünschte Eintragung vorzunehmen. Ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu: OLG Hamm, 15 W 34/07, Beschluss vom 08.02.2007, Rn.11; OLG Hamm, 15 W 85/10, Beschluss vom 04.08.2010, Rn.8).

Zutreffend ist auch, dass eine „geringfügig verfrühte“ oder eine „kurz vor dem Ereignis“ liegende Anmeldung nicht einzig aus diesem Grund zurückgewiesen werden kann. Die Zurückweisung eines gestellten Eintragungsantrags kommt bei der vorzunehmenden Beurteilung nämlich dann nicht in Betracht, wenn die eingereichte Anmeldung zunächst allein aus diesem Grund nicht vollziehbar ist, weil die einzutragende Tatsache noch nicht eingetreten ist. Es ist verfahrensökonomisch bei einer zeitnahen Befristung nicht sinnvoll, auch wenn dem Amtsgericht im Zuge der Anmeldung kein Datum für die Vornah[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv