Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenvergütung – Billigung von Überstunden

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 192/18 – Urteil vom 29.01.2019

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 28. März 2018 – 4 Ca 477/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung und die Vergütung von Überstunden.

Die Klägerin hat mit dem mit ihr zum damaligen Zeitpunkt befreundeten Beklagten, der seit 31. Oktober 2016 die Gaststätte „Z.“ betreibt, unter dem 08. Dezember 2016 einen schriftlichen Arbeitsvertrag/Anstellungsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung geschlossen (Bl. 9 ff. d. A, im Folgenden: AV), ausweislich dessen §§ 2, 4 und 5, sie ab 15. Dezember 2016 in Y.-Stadt – in dessen Gaststätte – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zu einem Bruttostundenlohn von 8,90 Euro und einer Bruttomonatsvergütung von 775,00 Euro tätig werden sollte. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über die Art der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit, die im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist. Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im gegenüber der Bundesagentur für Arbeit abgegebenen Fragebogen zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für die Gewährung eines Wiedereingliederungszuschusses vom 08. Dezember 2016, den beide Parteien unterzeichnet haben, ist angegeben, es handele sich um eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung von – unstreitig nicht vorhandenen – Fremdenzimmern und als Köchin (Bl. 68 ff. d. A.).

Die Klägerin hat jedenfalls ab 15. Dezember 2016 in der Gaststätte des Beklagten in zwischen den Parteien streitigem Umfang und in im Einzelnen streitiger Funktion gearbeitet. Ob sie bereits ab dem Tag der Eröffnung der Gaststätte in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten stand und im Rahmen dessen in der Gaststätte tätig wurde, ist zwischen den Parteien umstritten. Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung des Beklagten zum 30. Juni 2017.

Der Beklagte erteilte der Klägerin für den Monat Dezember 2016 eine Lohnabrechnung über 439,17 Euro brutto und zahlte 353,07 Euro netto an sie aus. Für die Folgemonate bis einschließlich Juni 2017 erhielt die Klägerin Bruttolohnabrechnungen über 775,00 Euro brutto bei Zahlung von 622,40 Euro netto.

Die Klägerin hat nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 11. September 2017 (Bl. 39 ff. d. A.) beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv