Der bloße Besitz von Drogen eines Führerscheininhabers berechtigt eine Fahrerlaubnisbehörde noch nicht zur Annahme, dass dieser Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat bzw. wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht bei jedwedem geringfügigen Anhaltspunkt, der auf einen Drogenkonsum eines Führerscheininhabers hindeuten könnte, eine MPU anordnen. Insbesondere reicht die bloße Vermutung des Drogenkonsums nicht als Rechtfertigung für eine Gutachtensanforderung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergibt („wenn Tatsachen die Annahme begründen“), ist die Anforderung eines Gutachtens nur bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere Drogen. Eine Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt jedoch nicht voraus, dass ein Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers tatsächlich bereits nachgewiesen ist (VG Bremen, Az.: 5 V 1326/12, Beschluss vom 21.03.2013).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 5 Sa 927/06 Urteil vom 21.12.2006 In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2006 für Recht erkannt: 1) Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.06.2006 – 2 Ca 2660/05 […]