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Flugverspätung wegen witterungsbedingter Umplanung – Ausgleichsanspruch

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AG Hannover, Az.: 450 C 2336/16, Urteil vom 21.06.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.600,- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2016 zu zahlen

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.

Symbolfoto: DanRentea/Bigstock

Der Kläger sowie Frau …, Frau … und Herr … hatten eine bestätigte Buchung für die Beförderung auf dem Flug mit der Flugnummer X3 2263 am 04.12.2015 auf der Strecke von Las Palmas nach Hannover. Der Abflug sollte um 17:55 Uhr erfolgen, der Flug sollte um 23:50 Uhr in Hannover landen. Der Flug hatte mehr als 7 Stunden Ankunftsverspätung und erreichte Hannover erst am Folgetag gegen 6:55 Uhr. Die Mitreisenden traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. Die Ansprüche wurden mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 28.12.2015 bei der Beklagten unter Fristsetzung zum 11.01.2016 geltend gemacht. Der Kläger macht einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung pro Person in Höhe von 400,- € geltend.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2016 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei dem 03.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Wetterbedingungen auf den Kapverden sei Grund für die Verspätung gewesen. Die Beklagte habe mehrere Umläufe kurzfristig umplanen müssen, weil ein Anflug auf den Flughafen Boa Vista nicht möglich gewesen sei. Eine Landung sei nicht möglich gewesen, da die Sichtverhältnisse durch Staub und Dunst stark eingeschränkt gewesen seien. Die Flugumläufe D-ATUP und D-ATUO hätten nicht durchgeführt werden können. Der Kläger hätte mit […]


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