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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehepartner muss arglistige Täuschung für Aufhebung der Ehe beweisen können!

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OLG Zweibrücken
Az.: 6 UF 106/01
Urteil vom 06.02.2002
Verkündet am: 20.12.2001
Vorinstanz: Amtsgericht Landau in der Pfalz – Az.: 1 F 374/00

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Für einen Anspruch auf Aufhebung der Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen Vorspieglung objektiver Umstände trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der die Aufhebung der Ehe begehrt.

Sachverhalt:
Die Frau heiratete einen zwanzig Jahre jüngeren Mann, der sich vergeblich um Asyl in Deutschland bemüht hatte, einem völlig anderen Kulturkreis angehört und bereits Vater von fünf Kindern aus einer früheren Verbindung ist. Die Klägerin hatte vorgebracht, ihr Ehemann habe ihr seine Liebe und eheliche Gesinnung bei der Eheschließung nur arglistig vorgespielt.
Entscheidungsgründe:
Das OLG wies die Klage der Frau zurück. Nach Ansicht des OLG hätte die Frau bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung begründete Zweifel an der ehelichen Gesinnung und Liebe ihres Mannes haben müssen. Ferner stellen Liebe und eheliche Gesinnung nicht beweisbare subjektive Empfindungen dar. Sie hätte daher die vom Ehepartner vorgetäuschten Tatsachen vorbringen müssen, aus welchen sie auf seine positive Einstellung zur Ehe geschlossen hat.

In der Familiensache wegen Eheaufhebung bzw. Ehescheidung hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau in der Pfalz vom 22. Juni 2001 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Antragstellerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt der Hilfsantrag zum Erfolg.

I. Das Familiengericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sowie die Anwendung deutschen materiellen Rechts bejaht. Hierauf wird Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist unbegründet.

Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe[…]


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