Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 RB 27/17 – 3 Ss OWi 48/17 – Beschluss vom 02.04.2019
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 5. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe auf Kosten des Betroffenen verworfen, dass aufgrund im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung das mit der angefochtenen Entscheidung verhängte einmonatige Fahrverbot als vollstreckt gilt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 5. Dezember 2016 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 200 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene im Wege der Rechtsbeschwerde, auf deren kostenpflichtige Verwerfung als unbegründet die Generalstaatsanwaltschaft angetragen hat.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) Rechtsbeschwerde bleibt – mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, maßgeblich auf dem Eintritt einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in der Rechtsbeschwerdeinstanz beruhenden Maßgabe – in der Sache ohne Erfolg, da die auf die Sachrüge hin veranlasste Prüfung keinen tragenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen ergeben hat.
III.
Das durch das Amtsgericht zum dortigen Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei verhängte Fahrverbot kann aus Gründen des Zeitablaufs unter Berücksichtigung der im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung keinen Bestand mehr haben.
1. Die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots kann, da die damit verbundene Warn- und Besinnungsfunktion für den Betroffenen im Laufe der Zeit an Effektivität verliert, durch den Zeitablauf seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls in Frage gestellt sein. Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots wird nach verbreiteter Auffassung nach Verstreichen eines Zeitraums von etwa zwei Jahren in Erwägung gezogen (vgl. dazu BayObLG NZV 2004, 210; OLG Köln NZV 2004, 422f.; OLG Brandenburg NZV 2005, 278f.; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.), wobei neben weiteren fallbezogenen Umständen insbesondere auch Berücksichtigung finden kann, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren aus Gründen, auf die der B[…]