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Verkehrssicherung für schwer erkennbare Absperrkette am Straßenrand

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 4 O 662/19 – Urteil vom 10.12.2019

I. Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 % gerechtfertigt.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und Immateriellen Schäden, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbar waren, aus dem Unfallereignis vom 29.10.2016 in Höhe von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Beschluss:
Der Streitwert wird vorläufig auf 100.000,00 € (Klageantrag Ziffer I: 25.000,00 €, Ziffer II: 75.000,00 €) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Kläger trägt vor, der streitgegenständliche Unfall habe sich am 29.10.2016 gegen 18:00 Uhr ereignet. Der damals 8-jährige Kläger sei mit seinem Vater von der Hornschuchpromenade in Richtung J. unterwegs gewesen und habe dabei den für Fußgänger freigegebenen Gehweg in der Anlage zwischen der Hornschuchpromenade und der H. genutzt. Vor dem Straßenübergang zur K. sei der Kläger stehen geblieben. Der Kläger habe das Fahrzeug seines Vaters, welches auf einem Parkplatz unmittelbar an der J. geparkt gewesen sei entdeckt und habe das Fahrzeug vor dem Vater erreichen wollen. Er habe sich daher vergewissert, dass kein Fahrzeug in der K. fahre und sei daraufhin losgerannt. Er sei hier dann gegen eine dort gespannte Metallkette, welche als Abtrennung zur J. diene, gestürzt. Nachdem er sich bereits im Rennen befunden habe und die Kette auf Brusthöhe des Klägers befindlich sei, sei er auf Brusthöhe gegen die Kette gestoßen und zurückgeschleudert worden, wobei er mit dem Kopf auf den Boden gestürzt sei.

Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit sei es bereits vollständig dunkel gewesen und die Metallkette sei völlig unbeleuchtet und daher bei Dunkelheit nicht erkennbar gewesen. Auch sei diese nicht durchgehend gespannt, was das Erkennen der Metallkette, insbesondere bei Dunkelheit, nahezu unmöglich machen würde.

Der Kläger sei über die Kette gefallen und rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Durch den Sturz habe er sich neben einer Felsenbeinfraktur mit Beteiligung des linken Innenohrs u[…]


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