Nachbar darf Grundstück für Bauarbeiten nutzen – Gericht entscheidet im Hammerschlag-Streit
Im Streit um die eigenmächtige Nutzung eines Nachbargrundstücks durch die Verfügungsbeklagten wurde das Gerichtsurteil (LG Detmold – Az.: 10 S 133/13) entschieden, dass die Verfügungsbeklagten das Hammerschlag- und Leiterrecht zur Durchführung ihrer Bauarbeiten ausüben dürfen, obwohl der Verfügungskläger diese Nutzung ursprünglich untersagt hatte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Detmold wies den Antrag des Verfügungsklägers auf eine einstweilige Verfügung zurück und gab dem Widerantrag der Verfügungsbeklagten statt, welche das Nachbargrundstück für Bauarbeiten nutzen durften.
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Hammerschlag- und Leiterrechts nach §§ 24 ff. NachbG NRW durch die Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger hatte zunächst gefordert, dass die Verfügungsbeklagten das Betreten und die Nutzung seines Grundstücks für Bauarbeiten unterlassen.
Die Verfügungsbeklagten argumentierten erfolgreich, dass sie zur Durchführung der Arbeiten das Grundstück betreten dürfen, was das Gericht bestätigte.
Die vom Verfügungskläger vorgebrachten Einwände gegen die Nutzung seines Grundstücks wurden vom Gericht nicht anerkannt, da er nach den gesetzlichen Bestimmungen die Nutzung dulden muss.
Es wurde entschieden, dass die Bauarbeiten und die vorübergehende Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig und notwendig sind, um höhere Kosten zu vermeiden.
Das Gericht stellte klar, dass alle Maßnahmen so schonend wie möglich ausgeführt werden müssen und der Verfügungsbeklagte alle angemessenen Vorkehrungen zur Minderung von Nachteilen treffen muss.
Das Urteil betont die Bedeutung der ordnungsgemäßen Anzeige und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Ausübung des Hammerschlag- und Leiterrechts.
Trotz der Nutzung des Grundstücks durch die Verfügungsbeklagten, mussten diese nach einem Vergleich die Kosten des Verfahrens tragen, da sie im Verfahren ohne diesen Vergleich voraussichtlich unterlegen wären.
Der Verfügungskläger hatte keine ausreichende Gelegenheit erhalten, auf den erst am Ende der Verhandlung gestellten Widerklageantrag zu reagieren, was zu einer Berufung führte.