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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsum

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.556 – Beschluss vom 07.05.2021

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 6. September 2020 unterzog die Polizeiinspektion T……… den Antragsteller einer Verkehrskontrolle und bemerkte dabei drogentypische Auffälligkeiten. In der entnommenen Blutprobe wurde dem ärztlichen Befundbericht der MVZ Labor Krone GbR vom 22. September 2020 zufolge ein Wert von 476 ng/ml Amphetamin festgestellt.

Mit Schreiben vom 28. September 2020 hörte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellten sich die seinerzeit Bevollmächtigten und erhielten am 6. Oktober 2020 Akteneinsicht. Am 20. Oktober 2020 verlängerte das Landratsamt die Äußerungsfrist auf Antrag bis zum 29. Oktober 2020. Am 23. Oktober 2020 zeigten die nunmehr Bevollmächtigten die Vertretung des Antragstellers an und beantragten Akteneinsicht. Das Landratsamt bat daraufhin um Vorlage einer Vollmacht, die am 3. November 2020 um 16:13 Uhr beim Landratsamt einging.

Mit Bescheid vom 3. November 2020, der nach Aktenvermerk am Vormittag desselben Tages zur Post gegeben wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs sowie Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Zum Verfahren heißt es dort, die nunmehr Bevollmächtigten hätten bislang keine Vollmacht vorgelegt, so dass diesen keine Akteneinsicht gewährt worden sei. In der verlängerten Anhörungsfrist sei keine Stellungnahme eingegangen.

Am 4. Dezember 2020 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach und stellte zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, der wegen des Vorfalls vom 6. September 2020 erlassene Bußgeldbescheid vom 13. Oktober 2020 sei angefochten und somit noch nicht rechtskräftig. Zudem habe das Landratsamt den Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört. Den nunmehr Bevollmächtigten sei erst nach Bescheiderlass Akteneinsicht gewährt worden, eine „Anhörung nach Akteneinsicht durch die Prozessbevollmächtigten des Antragstell[…]


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